Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten nachstehende Liefer- und Leistungsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn sie durch uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

I. Angebot

Angeboten zugehörige Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, sind als nur annähernd maßgebend zu betrachten. An allen technischen Unterlagen wie Zeichnungen, Berechnungen, etc. behalten wir uns Eigentumsund Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden, ebenso verpflichten wir uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Umfang der Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Sonstige Vereinbarungen und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Vertragspartner.

2. Teillieferungen sind zulässig und werden einzeln in Rechnung gestellt.

III. Preis und Zahlung

1. Die Preise verstehen sich in EURO und gelten ab Werk, einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer.

2. Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

3. Die Rechnungslegung erfolgt bei Lieferung oder Versandbereitschafts-/Abnahmebereitschaftsmeldung.

4. Bei Überschreitungen des Zahlungszieles sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäische Zentralbank zu berechnen.

5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger gegen uns bestrittener Ansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

6. Bei Bestellungen unter 400,00 Euro wird ein Mindermengenzuschlag von 40,00 Euro berechnet.

IV. Lieferzeit

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Eingang vom Besteller beizustellender Unterlagen und Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Maßgebend für das Lieferdatum ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen von höherer Gewalt und Ereignissen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung.

4. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert, so können ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, entstandene Lagerkosten, mindestens jedoch 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, berechnet werden.

5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

V. Versand, Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Zur Lieferung fällige Ware ist vom Besteller unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, die Ware auf eigene Veranlassung zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.

Besteht keine entsprechende Vereinbarung, wird das Transportmittel und der Transportweg durch uns festgelegt.

2. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung veranlasst haben.

3. Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen sollten.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Lieferumfang bis zur Zahlung vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreis (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden; wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Soweit Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.

VII. Gewährleistung

1. Wir leisten Gewähr für einwandfreie Herstellung und ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften der von uns gelieferten Ware nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers liefern, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrüberganges gemäß Ziffer V.2.

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Inbetriebnahme, längstens jedoch 3 Jahre nach Gefahrübergang.

3. Offene Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers, schriftlich zu rügen.

4. Wurde eine Abnahme der Ware vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

5. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.

6. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.

7. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte sowie übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird keine Gewähr geleistet, ebenso nicht für Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter, die ohne unsere Einwilligung vorgenommen wurden.

8. Kommen wir berechtigten Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Besteller uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller Minderung des Preises verlangen oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten.

VIII. Haftung

1. Wir haften für Personenschäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens.

2. Ferner haften wir für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns beruhen. Wir haften auch für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.

IX. Folgeschäden

Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen ist die Haftung für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden oder indirekten Schaden ausgeschlossen.

X. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

XI. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist 27404 Zeven. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.