Geltungsbereich
- Diese Bedingungen finden nur Anwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern. Sie liegen allen, auch künftigen Geschäften zugrunde.
- Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
- Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur dann, wenn sie durch uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
- Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen, selbst wenn darauf im Einzelfall nicht besonders hingewiesen werden sollte.
- Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen und dieser Geschäftsbedingungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Die Vollmacht zur Erteilung von Garantien und Zusicherungen beschränkt sich auf Geschäftsführer, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte.
1. Angebot, Vertragsschluss
1.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Angeboten zugehörige Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, sind als nur annähernd maßgebend zu betrachten. An allen technischen Unterlagen wie Zeichnungen, Berechnungen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden, ebenso verpflichten wir uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
1.2 Unsere Angebote stellen kein für uns bindendes Angebot dar; wir übernehmen damit kein Beschaffungsrisiko. Wir behalten uns vor, auch während der Gültigkeitsdauer des jeweils aktuellen Kataloges Produkte aus dem Programm zu nehmen bzw. zu ersetzen, Preise und sonstige Bedingungen zu ändern sowie Produkteigenschaften zu ändern.
1.3 Die in Katalogen, auf Datenträgern, in elektronischen Medien und sonstigen Werbeaussendungen enthaltenen Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstigen technischen Daten sowie in Bezug genommenen Normen, insbesondere DIN-Normen oder Daten stellen keine Garantien (Zusicherungen), sondern lediglich Beschaffenheitsangaben dar, die bis zum Zustandekommen des Vertrages jederzeit berichtigt werden können. In Angeboten enthaltene technische Angaben stellen nur dann Garantien dar, wenn sie ausdrücklich als Garantie oder Zusicherung bezeichnet werden, im Übrigen lediglich Beschaffenheitsangaben.
1.4 Bestellungen des Bestellers sind für diesen ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Bestellung durch Auftragsbestätigung in Textform annehmen oder dadurch, dass wir dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.
2. Umfang der Lieferung
2.1 Für Inhalt und Umfang des Vertrages und unserer Lieferverpflichtung ist grundsätzlich der Inhalt der Auftragsbestätigung maßgebend, sofern die Vertragsparteien keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen haben. Besteht zwischen der Bestellung des Bestellers und unserer Auftragsbestätigung ein Dissens, so gilt der Vertrag mit Beginn der tatsächlichen Auftragsdurchführung als zu den Bedingungen der von uns erteilten Auftragsbestätigung geschlossen, sofern nicht der Besteller vor Beginn der Auftragsausführung schriftlich widerspricht.
2.2 Teillieferungen sind zulässig und werden einzeln in Rechnung gestellt, sofern die Teilleistung für den Besteller zumutbar ist.
3. Preis und Zahlung
3.1 Die Preise verstehen sich in EURO und gelten ab Werk, einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3.2 Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 30 Tage nach Rechnungsstellung befindet sich der Besteller auch ohne Mahnung im Verzug.
3.3 Die Rechnungslegung erfolgt bei Lieferung oder Versandbereitschafts-/Abnahmebereitschaftsmeldung.
3.4 Bei Überschreitungen des Zahlungszieles sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Ist der Basiszins negativ, sind wir berechtigt 9 % ohne Abzug zu berechnen. Wir sind berechtigt, einen höheren Zinsschaden nachzuweisen und zu berechnen.
3.5 Bei der Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Bestellers vorausgesetzt. Werden uns nach Vertragsabschluss Gründe bekannt, die auf eine mangelnde Kreditwürdigkeit des Bestellers schließen lassen, können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen verlangen, und zwar auch dann, wenn Wechsel gegeben wurden. Kommt der Besteller dem nicht nach, behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor.
3.6 Mangelnde Kreditwürdigkeit kann unter anderem dann angenommen werden, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug befindet.
3.7 Der Besteller ist zur Geltendmachung von Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechten i.S. der §§ 273, 320 BGB nicht befugt. Zur Aufrechnung ist der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen befugt.
3.8 Bei Bestellungen unter 400,00 Euro wird ein Mindermengenzuschlag von 40,00 Euro berechnet.
3.9 Änderungen der dem angebotenen Preis zugrunde liegenden Kostenfaktoren – insbesondere Änderungen der Löhne, Rohstoffpreise und Ähnliches – geben uns das Recht, von dem Besteller neue Verhandlungen über einen geänderten Preis zu verlangen.
3.10 Etwa bewilligte Rabatte und Frachtvergütungen entfallen bei gerichtlichem und außergerichtlichem Vergleichsverfahren, Insolvenz und Zahlungsverzug von mehr als zwei Monaten.
4. Lieferzeit
4.1 Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die Einhaltung von Lieferfristen steht, wenn wir den Abschluss eines entsprechenden Deckungsgeschäfts mit unserem Lieferanten nachweisen und des Weiteren nachweisen, dass dieser einen mit uns vereinbarten Liefertermin nicht eingehalten hat, unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir unverzüglich mit.
4.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Eingang vom Besteller beizustellender Unterlagen und Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.3 Maßgebend für das Lieferdatum ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
4.4 In Fällen höherer Gewalt, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Streiks, Importschwierigkeiten und dergleichen, behalten wir uns eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit vor. Wir geraten erst dann in Lieferverzug, wenn eine weitere, vom Besteller gesetzte Frist von mindestens vierzehn Tagen verstrichen ist und wir die Verzögerung zu vertreten haben. Bei einem etwaigen Lieferverzug, soweit er nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten.
4.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Wir sind berechtigt, solchen Schadensersatz als Pauschale i.H.v. 0,5 % / Kalenderwoche, maximal aber 5 % bzw. i.H.v. 10 % für den Fall der endgültigen Nichtabnahme, jeweils vom Netto-Kaufpreis und beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Anzeige der Versandbereitschaft der Ware zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
4.6 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertrags-pflichten des Bestellers voraus.
5. Versand, Gefahrübergang und Entgegennahme
5.1 Zur Lieferung fällige Ware ist vom Besteller unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, die Ware auf eigene Veranlassung zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Besteht keine entsprechende Vereinbarung, wird das Transportmittel und der Transportweg durch uns festgelegt.
5.2 Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung veranlasst haben.
5.3 Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen sollten.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Lieferumfang bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldenforderung. Vor Übergang des Eigentums ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne unsere Zustimmung nicht gestattet.
6.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6.3 Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreis (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden; wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Soweit Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
6.4 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Forderungen verpflichtet, als dass die Besicherung unserer restlichen Forderungen dadurch nicht gefährdet werden.
6.5 Von jeder Pfändung der Vorbehaltsware oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen und Dritte auf unsere Rechte hinzuweisen.
7. Gewährleistung
7.1 Wir leisten Gewähr für einwandfreie Herstellung und ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften der von uns gelieferten Ware nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers liefern, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrüberganges gemäß Ziffer 5.2.
7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Inbetriebnahme, längstens jedoch 3 Jahre nach Gefahrübergang.
7.3 Offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, spätestens aber 5 Tage nach Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers, schriftlich zu rügen.
7.4 Wurde eine Abnahme der Ware vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
7.5 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.
7.6 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Ist die Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar, erfolgt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen im Sinne des § 439 II BGB werden auf die Rücknahme und Neulieferung der gelieferten Sache beschränkt.
7.7 Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte sowie übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird keine Gewähr geleistet, ebenso nicht für Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter, die ohne unsere Einwilligung vorgenommen wurden.
7.8 Kommen wir berechtigten Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Besteller uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller Minderung des Preises verlangen oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten.
7.9 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder wenn der Mangel nicht feststellbar ist.
8. Haftung
8.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern der Besteller Ansprüche gegen diese geltend macht.
8.2 Von dem unter Ziffer 1 bestimmten Haftungsausschluss ausge- nommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist, z. B. haben wir dem Besteller die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie auf dem arglistigen Verschweigen von Mängeln.
8.3 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
8.4 Weitere Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung, sind ausgeschlossen.
8.5 Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.
9. Folgeschäden
Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen ist die Haftung für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden oder indirekten Schaden ausgeschlossen.
10. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
11.1 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen, einschließlich der Zahlungsverpflichtungen des Kunden, ist ausschließlich Zeven.
11.2 Der Gerichtsstand ist 27404 Zeven. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
11.3 Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren beabsichtigter wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
Stand: März 2021, LISEGA SE, 27404 Zeven